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Bahn- und Trainingsordnung

Bahnordnung

 

1. Die Benutzung der Rennstrecke und des gesamten Geländes geschieht auf eigene Gefahr. Jeder hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt oder belästigt wird.

2. Die Benutzung der Bahn ist nur nach Entrichtung der Benutzungsgebühr und Eintrag in das Gastfahrerbuch durch ein Vereinsmitglied gestattet.
 

3. Jeder Nutzer hat seinen Platz nach Beendigung des Trainings sauber zu verlassen.
Dies gilt auch bei Rennveranstaltungen.
Sollte der Nutzer als letzter das Gelände verlassen, hat er das Tor mit dem vorhandenen Schloss abzuschließen.

4. Aufgrund der Gefährlichkeit des Trainingsbetriebes dürfen Kleinkinder nur in Begleitung der Eltern auf das Gelände.
Sie sind grundsätzlich an der Hand zu führen und dies auch nur in den Bereichen wo ein Sicherheitszaun steht.
Die Rennstrecke und das Fahrerlager dürfen von Kindern nicht betreten werden.

5. Hunde sind grundsätzlich an der Leine zu führen und dürfen nur in den Bereich des Sicherheitszaunes.

6. Jeder Nutzer hat sich auf der Bahn anständig und rücksichtsvoll zu benehmen, sowie die Vereinseinrichtungen pfleglich zu behandeln.

Der Nutzer ist haftbar für von ihm verursachte Schäden.

7. Jeder Nutzer hat sein Fahrzeug aus Umweltschutzgründen mit einem Ansauggeräuschdämpfer und einem, vom DMC freigegebenen, Schalldämpfer auszurüsten.
Sicherheitsrelevante Teile wie Karosse und Schaumstofframmer müssen während der Fahrt montiert sein. Fahren ohne Karosse ist nicht zulässig.

8. Vereinsmitglieder unterliegen den gleichen Bestimmungen und sind verpflichtet, auch Zuschauer auf diese Bestimmungen hinzuweisen.

9. Aus wettbewerbsrechtlichen Gründen ist es Händlern untersagt, auf der Bahn ohne Absprache mit dem Vorstand Geschäfte zu tätigen oder Mitglieder und Gastfahrer diesbezüglich anzusprechen.

10. Beim Parken innerhalb und außerhalb des Bahngeländes ist dafür Sorge zu tragen, dass Verkehrsbehinderungen vermieden werden und insbesondere Flucht- und Rettungswege frei bleiben.

Trainingsordnung

 

1. Jeder Nutzer hat sein Fahrzeug so zu bewegen, dass es weder zur vorsätzlichen Behinderungen noch zur Beschädigungen anderer Nutzerfahrzeuge kommen kann.

2. Bei Trainingsunfällen auf der Bahn gibt es grundsätzlich keine Haftungsverpflichtung zwischen den Fahrern. Ausgenommen sind vorsätzlich herbeigeführte Karambolagen.

3. Trainingsberechtigt sind nur Nutzer, die eine Modellautoversicherung oder eine Mitgliedschaft im DMC vorweisen können. Aus haftungstechnischen Gründen gilt dies auch für Wettbewerbe an denen Nicht-DMC-Mitglieder teilnehmen.

4. Mitglieder haben die Pflicht, die Fahrzeuge von neuen Trainingsteilnehmer auf Trainingstauglichkeit zu prüfen und gegebenenfalls das Training zu untersagen.
Des weiteren haben Mitglieder die Pflicht, auch Zuschauer auf die Einhaltung der Bestimmungen hinzuweisen.

 

5. Sollten sich Nutzer oder Zuschauer nicht an diese Bestimmungen halten, ist vom Hausrecht Gebrauch zu machen.

6. Auf der Bahn herrscht absolutes Haftmittelverbot.

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